GOÄ-Rechnung Pflichtangaben: Alle § 12 GOÄ Felder auf einen Blick
Die PKV ist nicht verpflichtet, unvollständige Rechnungen zu bezahlen — und tut es in der Regel auch nicht. § 12 GOÄ schreibt genau vor, welche Angaben eine privatärztliche Rechnung enthalten muss.
Die 8 Pflichtangaben nach § 12 GOÄ
Eine GOÄ-konforme Rechnung muss folgende Felder vollständig und korrekt enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Arztes — mit Facharztbezeichnung; bei Gemeinschaftspraxen: der liquidierende Arzt namentlich
- 2. Name, Geburtsdatum und Anschrift des Patienten — vollständig; bei Rechnungen an Dritte (z. B. Elternteil) zusätzlich Name des Patienten
- 3. Behandlungsdatum oder -zeitraum — je Leistungsposition das Datum der Behandlung (nicht das Rechnungsdatum)
- 4. GOÄ-Nummer und Leistungsbeschreibung — exakt nach GOÄ-Wortlaut; verkürzte oder eigene Beschreibungen sind nicht ausreichend
- 5. Anzahl der erbrachten Leistungen — bei Mehrfacherbringung an einem Tag: Anzahl und Begründung
- 6. Punktzahl — gemäß GOÄ-Anlage; nicht frei wählbar
- 7. Punktwert und Steigerungsfaktor — Punktwert (0,0582873 €) und der angewandte Multiplikator; bei Überschreitung des 2,3-fachen Satzes zusätzlich die schriftliche Begründung in der Rechnung
- 8. Rechnungsbetrag je Position — das Ergebnis aus Punkte × Punktwert × Faktor für jede einzelne Leistungszeile
Zusätzliche Angaben, die in der Praxis erwartet werden
§ 12 GOÄ schreibt die obigen 8 Felder zwingend vor. Darüber hinaus erwarten PKVen und Beihilfestellen in der Praxis noch folgende Angaben, ohne die Rückfragen entstehen können:
- Rechnungsdatum — für die Fristenberechnung der PKV
- Rechnungsnummer — eindeutige Zuordnung, wichtig für Rückfragen und Mahnwesen
- Bankverbindung (IBAN) — zwingend für die Zahlung; fehlt sie, kann nicht überwiesen werden
- Zahlungsziel — üblicherweise 30 Tage; nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber empfohlen für das Mahnwesen
Die häufigsten Ablehnungsgründe der PKV
Privatärztliche Verrechnungsstellen und Einzelärzte berichten immer wieder von denselben Fehlern, die zu PKV-Ablehnungen führen:
- Fehlende oder falsche Leistungsbeschreibung — die GOÄ-Beschreibung muss wörtlich übernommen werden; vereinfachte Umschreibungen werden beanstandet
- Steigerungssatz über 2,3 ohne Begründung in der Rechnung — die Begründung muss in der Rechnung selbst stehen, nicht nur in der Akte
- Gleichzeitige Abrechnung ausgeschlossener Ziffern — manche GOÄ-Nummern schließen sich gegenseitig aus (z. B. GOÄ 1 und 3 am gleichen Tag)
- Mehrfachansatz ohne Begründung — dieselbe Ziffer mehrfach am gleichen Tag erfordert eine Erklärung oder eine Zeitangabe
- Fehlende Patientenangaben — bei Rechnungen an Rechnungsempfänger, die nicht der Patient selbst sind, muss der Patient trotzdem namentlich aufgeführt sein
Ausschlüsse: Was nicht gleichzeitig abgerechnet werden darf
Die GOÄ enthält in den Allgemeinen Bestimmungen zu jedem Kapitel Ausschlussregeln. Besonders häufige Fälle:
- GOÄ 1 und 3 am gleichen Tag — eine Beratung (1) und eine eingehende Beratung (3) können nicht für denselben Patienten am selben Tag berechnet werden
- GOÄ 5, 6, 7 und 8 — Untersuchungsleistungen schließen sich gegenseitig aus, diese dürfen nicht nebeneinander abgerechnet werden
- Zuschläge ohne Grundleistung — Zuschlagsziffern (z. B. A, B, C) setzen die Abrechnung der zugehörigen Grundleistung voraus
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Ärzte sind verpflichtet, Rechnungsunterlagen mindestens 10 Jahre aufzubewahren (§ 10 Abs. 3 MBO-Ä; steuerrechtlich § 147 AO). Dazu gehören nicht nur die Rechnungskopien, sondern auch die Dokumentation, auf deren Basis die Leistungen abgerechnet wurden. Digitale Archivierung ist zulässig, wenn die Dokumente unveränderbar gespeichert und jederzeit lesbar sind (GoBD-Konformität).