Ratgeber · GOÄ Grundlagen

GOÄ-Rechnung Pflichtangaben: Alle § 12 GOÄ Felder auf einen Blick

· 5 Min. Lesezeit · Von Dr. Lampros Kampouridis

Die PKV ist nicht verpflichtet, unvollständige Rechnungen zu bezahlen — und tut es in der Regel auch nicht. § 12 GOÄ schreibt genau vor, welche Angaben eine privatärztliche Rechnung enthalten muss.

Die 8 Pflichtangaben nach § 12 GOÄ

Eine GOÄ-konforme Rechnung muss folgende Felder vollständig und korrekt enthalten:

Zusätzliche Angaben, die in der Praxis erwartet werden

§ 12 GOÄ schreibt die obigen 8 Felder zwingend vor. Darüber hinaus erwarten PKVen und Beihilfestellen in der Praxis noch folgende Angaben, ohne die Rückfragen entstehen können:

Die häufigsten Ablehnungsgründe der PKV

Privatärztliche Verrechnungsstellen und Einzelärzte berichten immer wieder von denselben Fehlern, die zu PKV-Ablehnungen führen:

Ausschlüsse: Was nicht gleichzeitig abgerechnet werden darf

Die GOÄ enthält in den Allgemeinen Bestimmungen zu jedem Kapitel Ausschlussregeln. Besonders häufige Fälle:

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Aufbewahrungspflicht für GOÄ-Rechnungen

Ärzte sind verpflichtet, Rechnungsunterlagen mindestens 10 Jahre aufzubewahren (§ 10 Abs. 3 MBO-Ä; steuerrechtlich § 147 AO). Dazu gehören nicht nur die Rechnungskopien, sondern auch die Dokumentation, auf deren Basis die Leistungen abgerechnet wurden. Digitale Archivierung ist zulässig, wenn die Dokumente unveränderbar gespeichert und jederzeit lesbar sind (GoBD-Konformität).