GOÄ Steigerungssatz: 1,0x, 2,3x und 3,5x – Wann gilt was?
Das GOÄ-Honorar ergibt sich aus Punktzahl × Punktwert × Steigerungsfaktor. Wer nur den 2,3-fachen Satz berechnet, lässt in vielen Fällen bares Geld liegen — ohne es zu merken.
Wie der Steigerungssatz funktioniert
Jede GOÄ-Leistung hat eine Punktzahl. Multipliziert mit dem einheitlichen Punktwert von 0,0582873 € ergibt sich das einfache Honorar (1,0-facher Satz). Dieser Wert ist die rechnerische Basis — in der Praxis wird er fast nie in Rechnung gestellt.
Der Steigerungssatz beschreibt, mit welchem Faktor Sie diesen Basiswert multiplizieren dürfen. Die GOÄ kennt drei Hauptstufen:
| Steigerungssatz | Bezeichnung | Begründungspflicht | Typischer Einsatz |
|---|---|---|---|
| 1,0-fach | Einfacher Satz | Keine | Außergewöhnlich kurze, unkomplizierte Leistung |
| 2,3-fach | Regelhöchstsatz | Keine | Standardfall — keine Begründung erforderlich |
| 3,5-fach | Höchstsatz | Schriftlich in der Rechnung | Überdurchschnittlicher Aufwand, atypischer Verlauf |
Der 2,3-fache Satz: Was er bedeutet
Der 2,3-fache Satz ist der sogenannte Regelhöchstsatz nach § 5 Abs. 2 GOÄ. Er gilt als angemessen für eine Leistung, die mit durchschnittlichem Aufwand, Schwierigkeitsgrad und Zeitbedarf erbracht wurde.
Wichtig: Eine Begründung ist bis einschließlich 2,3-fach nicht erforderlich. Die PKV kann diese Rechnungen nicht allein wegen des Satzes ablehnen. Der 2,3-fache Satz ist der Standard — wer ihn unterschreitet, gibt Honorar ohne Gegenleistung auf.
Der 3,5-fache Satz: Wann er zulässig ist
Der 3,5-fache Satz darf berechnet werden, wenn die Leistung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls überdurchschnittlichen Aufwand erfordert hat. Die GOÄ nennt in § 5 Abs. 2 als Kriterien:
- Schwierigkeit der Leistung — atypischer Befund, ungewöhnliche anatomische Verhältnisse, Komplikationen
- Zeitaufwand — Leistung hat deutlich länger gedauert als üblich
- Umstände bei der Ausführung — z. B. besondere Patientenführung, Kommunikationsbarrieren, Notfallsituation
Wenn einer dieser Faktoren zutrifft, darf der 3,5-fache Satz berechnet werden — aber die Begründung muss in der Rechnung stehen, nicht nur in der Akte.
So formulieren Sie die Begründung korrekt
Die Begründung muss patientenbezogen und konkret sein. Formulierungen wie "überdurchschnittlicher Aufwand" oder "besonders schwierige Leistung" reichen nicht aus — sie sind zu allgemein und werden von der PKV regelmäßig beanstandet.
Gute Begründungen beziehen sich auf den konkreten Fall:
- "Zeitaufwand 45 Minuten statt üblicher 20 Minuten aufgrund ausgeprägter Komorbiditäten"
- "Erheblich erschwerte Untersuchungsbedingungen bei adipösem Patienten (BMI 42)"
- "Ausgeprägte Kommunikationsbarriere, Beratung mit Dolmetscher, doppelter Zeitaufwand"
- "Atypischer klinischer Befund mit differenzialdiagnostisch unklarem Bild, erweitertes Untersuchungsprogramm"
Sonderfälle: Laborleistungen und technische Leistungen
Für Laborleistungen (Abschnitt M der GOÄ) und bestimmte technische Leistungen gilt der 3,5-fache Satz nicht. Die Höchstgrenzen sind hier:
- 1,15-fach für einfache Laborleistungen (Laborwerte des Basiskapitels M I)
- 1,3-fach für speziellere Laborleistungen (M II, M III)
- 2,5-fach für einige Sonderleistungen
Wer Labor über dem jeweiligen Höchstsatz abrechnet, riskiert Rückforderungen durch die PKV.
Häufige Fehler beim Steigerungssatz
- Pauschal 2,3-fach für alle Leistungen — viele Praxen lassen bei Leistungen, die klar 3,5-fach rechtfertigen, dauerhaft Geld liegen
- Keine Begründung beim 3,5-fachen Satz — ohne Begründung in der Rechnung ist der Satz nicht durchsetzbar
- Formelhafte Begründungen — werden von der PKV abgelehnt; patientenbezogene Konkretheit ist Pflicht
- Falscher Satz bei Laborleistungen — 2,3-fach bei M-Leistungen ist nicht zulässig
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